Gemäß §13 Abs. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) obliegt es dem Anschlussnehmer, die festgestellten Mängel zu beheben, da andernfalls die Bonn Netz GmbH berechtigt ist, die Elektroanlage oder Teile davon außer Betrieb zu setzen.
Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Art der Einheit, sei es eine Wohneinheit, Nutzungseinheit oder Gewerbeeinheit.
Gemäß §15 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist die Bonn-Netz GmbH hierzu berechtigt.